Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV§ 4 Schulung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 15/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 17/23 e
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 16/23 e
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 6 S 2789/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.05.2024 – 4 B 967/23Zitiert von 4
- VG Berlin, 21.10.2021 – 14 L 453/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LMHV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/4#abs-1 (1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/4#abs-2 (2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit